Brief der EU-Kommission gibt CBL-Gegnern Aufwind

Der Auftrag für das Cross-Border-Leasing (CBL) in Sankt Augustin hätte europaweit ausgeschrieben werden müssen, hat die EU-Kommission befunden. Konsequenzen muss die Kommune nicht fürchten, da das Geschäft längst geplatzt ist

taz köln, 13.07.2004, S. 1

taz köln

Die Gegner des gescheiterten Cross-Border-Leasings (CBL) in Sankt Augustin können ein weiteres Mal auftrumpfen. Nicht nur, dass in den USA den umstrittenen Leasing-Geschäften die gesetzliche Grundlage entzogen werden soll (taz berichtete), jetzt hat auch noch die EU-Kommission Zweifel an der Rechtmäßigkeit des CBL-Geschäfts angemeldet, mit dem die Stadt Kläranlage und Kanalnetz verleasen wollte.

Das Vorhaben hatte in Sankt Augustin massive Proteste von Bürgern hervorgerufen, die CBL-Geschäfte unter anderem für rechtlich dubios hielten. Ihre Bedenken waren nicht unbegründet: Wie aus einem der taz vorliegenden Brief der EU-Kommission an die Grünen in Sankt Augustin hervorgeht, hätte der Auftrag an die Firma Global Capital Finance (GCF), die das Geschäft mit den US-Investoren arrangieren sollte, europaweit ausgeschrieben werden müssen.

Die Stadt Sankt Augustin sei “unzweifelhaft” ein “öffentlicher Auftraggeber” und bei der Mandatsvereinbarung, die die Stadt und GCF am 24. September 2001 abgeschlossen hatten, handele es sich um einen “schriftlichen entgeltlichen Dienstleistungsvertrag”, argumentiert die Kommission. “Solche Dienstleistungsverträge sind üblicherweise europaweit auszuschreiben.”

Konsequenzen muss Sankt Augustin aber nicht fürchten. Weil der Stadtrat Mitte Februar den Ausstieg aus dem Projekt beschlossen hat, nachdem der Investor den Vertrag nicht zum geplanten Zeitpunkt unterzeichnen wollte, kommt die EU-Kommission zu dem Ergebnis, “dass hinsichtlich der Vermittlung des Cross-border-leasing Vertrages eine Verletzung europäischer Vergabebestimmungen mit der Kündigung der Mandatsvereinbarung abgestellt wurde”.

GCF ist eine der Firmen, die CBL-Geschäfte arrangieren, also Kommunen und Investoren zusammenbringen. Haben Kommunen ihre Aufträge nicht europaweit ausgeschrieben, bedeutet das übrigens nicht automatisch, dass die Verträge nichtig sind. Zumindest ergebe sich das nicht aus dem EU-Gemeinschaftsrecht, schreibt die EU-Kommission. Ob sich eine solche Nichtigkeit aus den nationalen Bestimmungen ergibt, “wäre anhand der nationalen Rechtsvorschriften zu prüfen”.


Autor: Dirk Eckert